In diesen Zeiten, da außer dem Überfall von Putin auf die Ukraine, dem neuen Krieg im Nahen Osten, der ungeklärten europäischen Migrationspolitik, der weiterhin schwächelnden deutschen Wirtschaft, dem katastrophalen Zustand der Deutschen Bahn, dem Gesundheits – und dem Bildungswesen und dem Fußball ein weiteres Thema die Diskussion bestimmt, dessen Wichtigkeit nur wenigen bewusst ist: was Satire darf. Was nur wenige wissen übrigens, ist, wie viele deutsche SatirikerInnen es gibt. Ein Aufruf im Internet unter „Politische Satiriker lässt “ staunen. Auch darüber, wer alles darunter fällt: Trump, Netanjahu, Baerbock und Kubicki. Die Bildreihe hier rechts gibt nur einen klitzekleinen Auszug wieder, es sind insgesamt 17 weiterer mit solchen Bilderreihen. Da reizt es mich irgendwie, in dieser Debatte auch meinen Senf dazu zu geben.
Was Satire ist und darf ist seit langer langer Zeit eine immer neu gestellte und neu beantwortete Frage. Auch wenn sie im Grund genommen immer auf die gleiche Antwort hinausstolpert, die Tucholsky mit „alles“ beantwortet hat. Das aber ist falsch. Satire darf eben nicht alles. Gerade schäumt wieder die Diskussion auf mit bösen Beiträgen von all jenen, die mit diesem alles nicht leben zu können behaupten, sondern im Gegenteil erklären, dass Satire eben nicht alles darf. Und dass es ja eine linke Satire gibt, eine rechte und weiß der Geier was noch für eine. Außerdem gibt es gerade Zoff zu diesen Themen unter den SatirikerInnen selbst.
Ehe ich mich nun traue, den vorhandenen Erkenntnissen dieser Kunstform (als die sie immerhin zumeist anerkannt wird) eine weitere kluge Analyse aufzuzwingen, möchte ich einfach einen Vorschlag machen, der dann dem ganzen Streit ein Ende bescheren würde. Es geht um nichts anderes als das, was in „dissemm unsrem Lannde“ (Helmut Kohl) immer als Lösung angeboten wird, wenn sonst nichts mehr hilft: um ein Gesetz. Hier ein paar erste Vorschläge dazu, wie das aussehen könnte.
Satire unter Berücksichtigung des Grundgesetzes und der Wertung der verschiedenen gesellschaftlichen Strömungen in der Bundesrepublik sowie der Kirchen (SBGWvegeStBRDKi)
§ 1. Definition
Satire ist alles, was seit Jahrhunderten als solche begriffen und angewendet wird, jedoch in unserer Zeit einer neuen Definition bedarf. Satire ist nicht alles, was als solche bezeichnet wird. Da hierin außerdem meist eine gewisse Ironie liegt, wurde ein neuer Begriff solcher Personen gefunden, die ggflls Satire mit Ironie vereinen.
§ 2. Solche Personen werden ab jetzt als Satironiker bezeichnet. Ein Ausbildungsweg mit Diplom-Abschluss wid derzeit noch entwickelt. Ohne diesen Nachweis ist keiner bzw. keine bzw. keines zur Verfassung einer sogenannten angeblichen Satire berechtigt. Zuwiderhandlungen werden mit dem Verriss ihrer Text in allen öffentlichen Medien belegt. Die sozialen Medien müssen diese Texte als asozial behandeln.
§ 3. Satironiker befassen sich mit der Beschreibung und Kritik an Personen, Zuständen politischer, gesellschaftlicher, religiöser, wirtschaftlicher, sportlicher, sexueller, philosophischer oder überhaupt ganz allgemeiner Natur. Reine Unverschämtheiten oder Beleidigungen gelten nicht als Satire. Die Bewertung eines entsprechenden Textes obliegt einer noch zu schaffenden Satiredefinitionsstelle in den jeweiligen Bundesländern. Gegen deren Entscheidung kann beim Bundesdefinitionsgericht Berufung eingelegt werden.
§ 4. Satironiker haben bei der Verfassung ihrer Texte folgende Fragen zu berücksichtigen:
a. Was ist Satire?
b. Was darf Satire? Was darf Satire nicht? Warum nicht?
c. Wem nützt Satire? Wem schadet sie?.
d: Welche Haltung hat die jeweilige Satire?
e. Will die Satire das Empfinden betroffener Personen, Organisationen, Parteien, Vereinen oder Verbänden verletzen, hat sie sich eine Genehmigung bzw. beglaubte Billigung einzuholen und dem Text als Anhang beizufügen.
§ 5. Verstößt die Satire gegen dieses bzw. gegen irgendein sonstiges Gesetz wird sie sofort aus dem jeweiligen Verkehr gezogen, d.h. weder gedruckt noch gesendet noch gemailt, noch geXt, noch gepostet noch potgecasted oder sonstwie der Öffentlichkeit zugemutet. In besonders schweren Fällen werden der jeweilige Autor bzw. die betreffende Autorin oder wer sonst auch immer mit Geldstrafen belegt.
§ 6. Einzelheiten regeln die noch in Arbeit befindlichen Anhänge (ANHä) bzw. Durchführungsverordnungen (DFVO).
Ich bin sicher, dass zum Erlass eines solchen Gesetzes die Einigung von Bund und Ländern längst nicht so lange dauern wird wie die gerade stattgehabte Sitzung von Bund und Ländern mit dem Ziel einer Neuregelung des Migrationswesens, besonders der Asylfrage. Auch beim SBGWvegeStBRDKi wird zum Abschluss von Bundeskanzler Olaf Scholz die Feststellung nicht vermieden werden können, dass es sich hier um einen „historischen Moment“ gehandelt habe, an welchen er sich immer gerne und unaufgefordert erinnern können werde, trotz seines inzwischen bekannten und anerkannten schweren und unheilbaren Gedächtnisverlustes.